Satzung des TTC BW Brühl-Vochem e.V. 1947 vom 29.01.1987
(zuletzt geändert am 2. April 2009)
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz
Der TTC BW Brühl-Vochem e.V. mit Sitz in Brühl-Vochem verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO). Der Verein ist beim Amtsgericht Brühl unter der Nr. 0224 im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im
Bereich des Tischtennissports und der körperlichen Gymnastik auf breiter Grundlage.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes muß das Vereinsvermögen an das „Deutsche Rote Kreuz“, Zug Brühl-Vochem, für
gemeinnützige Zwecke übergeben werden.
§ 3 Clubfarben
Die Clubfarben sind „blau-weiß“.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeden Jahres.
§ 5 Vereinsämter
(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal
bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.
§ 6 Verbandszugehörigkeit
Der TTC BW Brühl-Vochem e.V. ist Mitglied des "Stadtsportverbandes der Stadt Brühl", des "Westdeutschen Tischtennisverbandes e.V." in Duisburg und
der" Sporthilfe e.V." in Lüdenscheid.
§ 7 Datenschutz
Die im Rahmen der Mitgliederverwaltung seitens des Vorstandes benötigten personenbezogenen Daten werden im Sinne des Datenschutzgesetzes geschützt.
B. Mitgliedschaft
§ 8 Mitgliedsarten
(1) Dem Verein gehören an: a) aktive Mitglieder, b) passive Mitglieder, c) jugendliche Mitglieder, d) Ehrenmitglieder.
(2) Aktive Mitglieder treiben regelmäßig Sport oder sind in der Vereinsführung tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich regelmäßig am Sport zu
beteiligen. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(3) Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahre. Sie sind in die Ehrenämter des Vereins nicht wählbar und haben kein Stimm- und Wahlrecht. Soweit sie über
16 Jahre alt sind, können sie die Mitgliederversammlungen besuchen, Anträge stellen und an den Erörterungen teilnehmen.
§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen
die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsmäßigen Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu
befolgen, ihre Beiträge pünktlich zu leisten und Anschriftenänderungen, zusätzlich bei Lastschriftzahlern Änderungen der Bankverbindung oder Konto-Nr., dem Vorstand umgehend schriftlich anzuzeigen.
(2) Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Soweit sie über 18 Jahre alt sind, haben sie in der
Mitgliederversammlung Stimm- und Wahlrecht. Eine Übertragung des Stimm- und Wahlrechts ist nicht zulässig.
§ 11 Beitrag
(1) Der Beitrag ist jährlich oder halbjährlich zu entrichten. Die Zahlungen sind bei Jahreszahlern am 01.01. und bei Halbjahreszahlern am 01.01. und 01.07. eines jeden
Kalenderjahres fällig. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung, die Höhe der Aufnahmegebühr der Vorstand, jeweils mit einfacher Mehrheit, fest.
(2) Folgende Beitragsarten sind zu unterscheiden: a) Seniorenbeitrag: Hierunter fallen alle Mitglieder über 18 Jahre. b) Ermäßigter Beitrag: Unter diese
Beitragsgruppe fallen alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie darüber hinaus alle Schüler und Studenten, Schwerbehinderte (MdE ab 50 %), Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger. c) Familienbeitrag: Statt der
Beitragsgruppen a) und b) kann bei Eltern mit ihren Kindern die Form des Familienbeitrags gewählt werden. Diese Beitragsgruppe ist im Verhältnis zu den Gruppen a) und b) günstiger zu bemessen. d)
Beitragsfreiheit: Grundwehrdienst- sowie Ersatzdienstleistende sind für die Dauer des betreffenden Zeitraums von ihrer Beitragspflicht befreit. Ebenfalls von der Zahlung des Beitrags befreit sind Ehrenmitglieder.
(3) Mitglieder, die den Beitrag bis spätestens 4 Wochen nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden kostenpflichtig gemahnt.
(4) Jede Änderung, die Einfluss auf den Beitrag bzw. die Beitragshöhe hat (z.B. Änderung der Beitragsgruppe) ist im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Mitglieder dem
Vorstand unverzüglich anzuzeigen.
§ 12 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch: a) Tod, b) freiwilligen Austritt und c) Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum 30.06. oder 31.12. mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erfolgen und muß schriftlich dem Vorstand gemeldet werden. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere a)
grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane; b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Dem/der Ausgeschlossenen steht
das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, welche im Falle der Berufung letztlich entscheidet.
(4) Ausgetretene und ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Rechte am Verein. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden weder ihre Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen
Anspruch an dem Vereinsvermögen.
C. Vereinsorgane
§ 13 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die ordentliche Mitgliederversammlung und c) die außerordentliche Mitgliederversammlung.
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Kassierer d) dem Geschäftsführer
e) dem Sportwart für Tischtennis f) dem Sportwart für Herren-Gymnastik g) dem Sportwart für Damen-Gymnastik h) dem Jugendwart für Tischtennis i) dem Sozialwart j) den Beisitzern.
(2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen können durch Handzeichen oder -
auf Antrag - in geheimer Abstimmung erfolgen. Jedes Amt wird einzeln gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Leitung und Verwaltung des Vereins.
(3) In den Vorstand sind alle Mitglieder wählbar. Voraussetzung für die Wählbarkeit der geschäftsführenden Vorstände ist jedoch, daß die anwesenden Mitglieder der
Tischtennis-Abteilung der Wahl mit einfacher Mehrheit zustimmen.
(4) Wählbar zum Sportwart für Damen- bzw. Herrengymnastik ist nur solch ein Mitglied, das aktiv Gymnastik betreibt.
(5) Der Jugendwart für Tischtennis und dessen Stellvertreter kann von der Jugendabteilung vorgeschlagen werden. Über die Vorschläge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so muß für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen
werden. Bis dahin ernennt der Vorstand einen Stellvertreter.
§ 15 Geschäftsbereich des Vorstandes
(1) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Kassierer sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein in allen gerichtlichen
und außergerichtlichen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Je drei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu
Leistungen von mehr als 5.000 Euro für den Einzelfall verpflichten, für jeden Einzelfall vorher durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen sind.
(3) Der geschäftsführende Vorstand leitet in gegenseitiger Unterstützung die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Sitzungen des Vorstandes finden nach
Bedarf statt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
(4) Der Geschäftsführer übernimmt die schriftlichen Arbeiten, soweit sie nicht Kassenangelegenheiten sind. Er ist verantwortlich für die Sitzungsberichte des Vorstandes
und der Mitgliederversammlung. Diese Berichte müssen die gefassten Beschlüsse enthalten und sind von dem 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
(5) Der Kassierer leitet die gesamte Kassen- und Vermögensverwaltung des Vereins.
(6) Die Sportwarte Gymnastik sind verantwortlich für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche. Sie vertreten deren Interessen nach Abstimmung mit dem Vorstand. Der
Aufgabenbereich des Sportwartes Tischtennis wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Diesem zeichnet er auch verantwortlich für seine Tätigkeit.
(7) Der Jugendwart leitet die Jugendabteilung in Abstimmung mit dem Vorstand.
(8) Der Sozialwart bearbeitet Anträge an die Sporthilfe e.V. und sorgt sich um die Durchführung der sportärztlichen Untersuchungen für alle Aktiven des Vereins.
§ 16 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Sie wird durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einberufung muß
mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über a) die Genehmigung der Jahresabrechnung b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge d) die Genehmigung des Haushaltsplans, e) die Neuwahlen, f) Satzungsänderungen g) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§ 17),
h) die Auflösung des Vereins
(3) 1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung. 2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur nach den Vorschriften des §
22 dieser Satzung gefasst werden. Bleibt eine solche Mitgliederversammlung nach § 22 beschlussunfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
mBei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, daß diese ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig sein wird.
(4) Satzungsänderungen, die auf der Tagesordnung stehen müssen, bedürfen zur Annahme einer Dreiviertel- Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(5) Alle übrigen Beschlüsse erfolgen durch einfache Mehrheit.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll aufzunehmen und von dem 1. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 17 Anträge
(1) Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 8 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit
kurzer Begründung einzureichen.
(2) Beschlußfassung über Dinge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur nach Genehmigung eines Dringlichkeitsantrages zulässig. Dazu ist die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen notwendig.
§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Sechstel aller stimmberechtigten Mitglieder muss
der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung
entsprechend.
D. Rechnungsprüfung
§ 19 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren zu wählenden Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung zu prüfen. Über das Ergebnis
ihrer Prüfungen berichten sie der Mitgliederversammlung, die über den Haushalt des Vereins und die Entlastung des Vorstandes beschließt.
E. Ausschüsse
§ 20 Einsetzung von Ausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.
F. Schlussbestimmungen
§ 21 Haftpflicht
(1) Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen bestehender Versicherungen.
(2) Jedes Mitglied kann für von den Behörden oder von übergeordneten sportlichen Verbänden verhängte Strafen und für Beschädigungen des Vereinseigentums bei eigenem
Verschulden ersatzpflichtig gemacht werden.
§ 22 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Versammlung von vier Fünfteln zu diesem Zweck einberufener stimmberechtigter Mitglieder mit einfacher Mehrheit
beschlossen werden. Bei Ermittlung der vier Fünftel der Mitglieder ist von der aktuellen Mitgliederliste auszugehen.
(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Kassierer bzw. deren Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur
Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidatoren (§§ 47 ff.
BGB).
§ 23 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung tritt mit Genehmigung der heutigen ordentlichen Mitgliederversammlung in Kraft. Die Satzung vom 12.01.1973 wird damit ungültig!
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