Am Wochenende hat der WTTV beschlossen, dass mit sofortiger Wirkung u.a. mit Doppeln in allen Spiel- und Altersklassen seines Zuständigkeitsbereiches gespielt wird.
In diesem Beschluss finden sich auch Aussagen dazu, dass die aktuelle Coronaschutzverordnung natürlich zu beachten ist.
Hier gilt vor allem Folgendes, §4 Absatz 5:
Grundsätzlich gilt ja nach wie vor die sog. "3-G-Regel" bei Inzidenzen >35:
Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind beim Zutritt zur Sporthalle von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren. Deshalb sind ... der jeweilige Immunisierungs- oder Testnachweis beziehungsweise Schülerausweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen den jeweils für die Kontrolle verantwortlichen Personen vorzuzeigen."
Hier die Beschlussfassung des WTTV im Wortlaut:
Der Vorstand für Sport des WTTV hat am 21.8.2021 beschlossen, dass unter Anwendung der Vorschriften des Abschnitts M der Wettspielordnung (WO) nachfolgende Regeln mit sofortiger Wirkung in allen Spiel- und Altersklassen im Zuständigkeitsbereich des WTTV (einschließlich seiner Bezirke und Kreise) in Kraft treten:
1. Mannschaftskämpfe aller Spielsysteme werden mit Doppeln ausgetragen.
Dieser Beschluss gilt vorbehaltlich behördlicher Anordnungen, welche die Austragung von Doppeln verhindern oder einschränken können. Die Entscheidung darüber kann – je nach Dringlichkeit der Verordnung – sehr kurzfristig erfolgen. Im konkreten Fall ist es also durchaus möglich, dass ein Verbot der Doppelaustragung von einem auf den anderen Tag in Kraft tritt.
2. Für die Spielzeit 2021/22 gelten die in WO G 7.4.2 genannten Regelungen. Demnach werden zurückgezogene/gestrichene Mannschaften am Ende der Spielzeit nicht ersatzlos gestrichen (wie in WO G 7.4.1 festgelegt), sondern steigen in die nächsttiefere Spielklasse ab. Dies gilt rückwirkend auch für die Mannschaften, die nach dem Ende der Vereinsmeldung 2021/22 und vor Veröffentlichung dieses Beschlusses zurückgezogen wurden.
3. Die Vorschriften für die Absetzung von Mannschaftskämpfen (WO G 6.1) werden wie folgt ergänzt:
Die Absetzung eines Mannschaftskampfes durch den zuständigen Spielleiter darf auch dann erfolgen, wenn die Hallenkapazität durch behördliche Anordnungen eingeschränkt wird oder die Austragungsstätte unter Hinweis auf das Infektionsgeschehen erst gar nicht zur Verfügung steht. Der Antrag auf Absetzung ist seitens des Vereins unter Vorlage einer amtlichen Mitteilung zu stellen. Die Antragsfristen gemäß WO G 6.1.6 werden für diese Fälle außer Kraft gesetzt.
4. Die Entscheidung darüber, ob und mit welchen Konkurrenzen Veranstaltungen mit Individualwettbewerben gemäß WO A 11.1 (hier: Kreis-/Bezirksmeisterschaften und Westdeutsche Meisterschaften sowie Ranglistenspiele aller Altersklassen) durchgeführt werden, liegt bei der jeweils zuständigen Stelle.
5. Alle Spielleiter im WTTV werden angewiesen, über Vereinsanfragen, die durch Krankheitsfälle ausgelöst werden, im Rahmen der einschlägigen Vorschriften zu entscheiden. Erkrankungen jedweder Art sowie Quarantänen im Rahmen der Pandemie erfordern eine Ersatzgestellung und begründen keinen Antrag auf Spielabsetzung.
Die vorgenannten Regelungen Nr. 1 bis 5 gelten für die gesamte Dauer der Vorrunde. Für die Rückrunde ist eine Beschlussfassung etwa Anfang/Mitte Dezember vorgesehen, sofern besondere Umstände nicht eine frühere Entscheidung erzwingen.
Zusätzlich zu den vorstehenden Beschlüssen im Rahmen des Abschnitts M der WO weist der Vorstand für Sport darauf hin, dass gemäß der derzeit gültigen Verordnung des Landes NRW bei einer landesweiten Inzidenz >35 nur Geimpfte, Genesene und Getestete (und Gleichgestellte im Sinne der Verordnung) am Trainings- und Spielbetrieb teilnehmen dürfen. Die Kontrolle der Nachweise obliegt ausschließlich dem gastgebenden Verein, dem Turnierausrichter oder einem ggf. eingesetzten Oberschiedsrichter. In der Praxis sollte der Abgleich der von den Mannschaftsführern genannten Aufstellungen mit den vorgelegten Dokumenten ausreichen und nur wenig Zeit in Anspruch nehmen. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Corona-Schutzverordnung NRW vom 17.8.2021, insbesondere § 4 Abs. (5).
Die Beschlussfassung erfolgte im Rahmen der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Vorstands für Sport (hier besonders: Punkt IV Abs. 3 und 4), wurde dem Präsidium des WTTV zur Kenntnisnahme übermittelt und genügt insoweit auch den Bestimmungen des § 54 der Satzung des WTTV.
gez. Lars Czichun Westdeutscher Tischtennis-Verband e.V. Vizepräsident Sport